Selbstverständlich unterliege ich in meiner Tätigkeit als Heilpraktiker der ärztlichen Schweigepflicht! Ich halte absolutes Stillschweigen gegenüber anderen Personen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich über Angehörige, Bekannte, Ärzte, Krankenkassen, Anwälte oder weitere Personen handelt. Ich bin und fühle mich verpflichtet Ihre an mich anvertrauten persönlichen Gegebenheiten niemals an Dritte weiterzugeben, es sei denn Sie geben mir schriftlich die Erlaubnis dazu. Dies könnte z.B. im Fall der Information an Ihren Arzt oder einen nahen Angehörigen sein.
Dasselbe gilt natürlich ebenso für meine Tätigkeit als Lauftrainer. Sie dürfen von mir die höchste Stufe der Diskretion in jedem Fall erwarten!

Zu Ihrer Information finden sie im Folgenden den Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB), der die Schweigepflicht für Heilpraktiker regelt. Desweiteren ist Pflicht zur Verschwiegenheit in der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) und im Bundesgesetzbuch (BGB) verankert.

§ 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Schweigen klein